In der Zuchtordnung verwendete Abkürzungen:
I. AllgemeinesII.
Züchter/ Zuchtrecht (1)
Züchter III.
Zuchthunde/ Zuchtzulassung (1)
Allgemeines IV.
Zuchtstätte/ Zwinger (1)
Zwingernamenschutz V.
Deckakt (1)
Deckrüde VI.
Wurf (1)
Wurfmeldung VII.
Zuchtbuch VIII.
Ahnentafeln / Abstammungsnachweise IX.
Zuchtarten X. Änderung der RetrieverzuchtordnungI. Allg Ziel
der ACSR Spezialzuchtordnung ist ein wesenssicherer, gesunder, leistungsfähiger
Hund, der dem FCI-Standard entspricht. Erbliche Defekte und Krankheiten können
somit besser erfasst und korrigiert werden. Zur Zucht werden nur rassereine,
eingetragene oder eintragungsberechtigte Retriever zugelassen, die im Besitze
eines gültigen Abstammungsnachweises sind oder von einem
anerkannten Dachverband abstammen. Die
Zucht unserer Retrieverschläge liegt in den Händen der zuständigen
Zuchtwarte. Unsere Retrieverschläge haben genau festgelegte Rassenkennzeichen,
die von der FCI vorgegeben sind. Hunde mit zuchtausschließenden
Fehlern können nicht zur Zucht eingesetzt werden. Angestrebt
wird daher nicht die bloße Vermehrung von Retrievern, sondern die Erhaltung und
Verbesserung der Qualität von Wesen und Gesundheit. Das Wohl der Rassen muss für
jeden Züchter von Retrievern stets Priorität haben. Ein Verkauf an den Handel wird mit Ausschluss und Zuchtbuchsperre geahndet ! Über
Ausnahmen von der Zuchtordnung entscheidet der Vorstand des ACSR unter
Einbindung eines Zuchtwartes, dies bedarf jedoch zuvor einer schriftlichen
Antragstellung. Die
Spezialzuchtordnung tritt mit März 2004 vollinhaltlich in Kraft. II.
Züchter / Zuchtrecht
1)
Züchter/in kann nur sein, wer Mitglied in der
ADC ist
und das 18. Lebensjahr (unter 18 Jahren ist gesetzlicher Vertreter erforderlich)
vollendet hat. Nicht als
Mitglied
gilt jemand, dessen Aufnahme noch nicht ausdrücklich bestätigt worden ist oder
gegen den ein
Vereinsverfahren
auf Ausschluss oder Streichung im Sinne der Satzung läuft. Als Züchter
gilt;
Züchter
mit gültig registriertem Zwingernamen,
sprich
dem Verband der ADC als
Züchter gemeldet. Nach dem Verkauf einer
belegten Hündin gilt der neue Eigentümer als Züchter. Steht ein Hund in
gemeinschaftlichem Besitz mehrerer Personen, so ist dem Zuchtwart von den
Besitzern ein Zuchtverantwortlicher für das jeweilige Zuchtvorhaben im Sinne
dieser Zuchtordnung schriftlich zu nennen. Der
Züchter ist verpflichtet, durch Erhalt des Zwingernamens die Zuchtrichtlinien
zu befolgen und alle bei ihm gezüchteten Hunde beim ADC Zuchtbuchamt eintragen zu
lassen. Dem
Züchter wird angeraten, seine Würfe so zu planen, dass die korrekte und
betreuende Aufzucht aller Welpen gewährleistet wird. 2)
Zwingerbuch Es
ist ein Zwingerbuch zu führen, in das fortlaufend einzutragen ist a) Zu- und Abgänge von Zuchthunden b)
Name, Zuchtbuchnummer und Wurftag c)
Decktage d)
Rüde/Hündin (mit Zuchtbuchnummer, HD-Bewertung...) e)
Wurftag, Ergebnisse f)
Abgänge von Welpen durch Verkauf, Exidus, Euthanasie III.
Zuchthunde / Zuchtzulassung Voraussetzungen
für eine Zulassung zur Zucht für alle Rüden und Hündinnen: (1)
Allgemeines Es
muss eine vom ACSR - ADC, FCI anerkannte Ahnentafel vorliegen. Die Chip-/ Tätowiernummer
des Hundes muss mit der auf der Ahnentafel eingetragenen Chip-/ Tätowiernummer
übereinstimmen. Hunde mit zuchtausschließenden Fehlern können
nicht zur Zucht eingesetzt werden (siehe Ziffer 10). (2)
Hüftgelenksdysplasie (HD) Eine
Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, wenn das HD-Gutachten A1
- 2 (HD-0) ”frei” Es
wird empfohlen, das Zuchttiere mit HD-B an Deckpartner mit HD-A angepaart
werden. Hunde mit mittlerer oder schwerer HD (C, D, E) sind generell von der Zucht ausgeschlossen. Die
offizielle Röntgenaufnahme der Hüftgelenke darf erst nach Vollendung des 12.Lebensmonats des betreffenden Hundes angefertigt werden. Die Ahnentafel ist
dem Röntgentierarzt vorzulegen, der diese mit dem HD-Stempel versieht. In allen
Röntgenaufnahmen sind der volle Name des Hundes und die Chip-/ Tätowiernummer
so einzutragen, dass sie nicht verändert werden können; alternativ kann die Röntgenaufnahme
eine Code-Nr. enthalten. Ist der Hund nicht identifizierbar, muss der Röntgentierarzt
vor dem Röntgen einen Chip setzen. Die Röntgenaufnahmen müssen auf Verlangen
dem Zuchtwart zur Einsicht ausgehändigt werden. Die Röntgenaufnahmen müssen an
eine der unten genannten Befundungsstellen zur Überbefundung gesendet
werden. O.Univ.Prof.Dr.med.vet.Tzt.
Elisabeth Mayrhofer Dipl.Tzt.Dr.med.vet.
Peter Szabados
Es
wird empfohlen, das Zuchttiere mit ED/OCD - Grenzfall an Deckpartnern mit ED/OCD - frei
angepaart werden. Die offiziellen Röntgenaufnahmen der Ellenbogen- und Schultergelenke dürfen
erst nach Vollendung des 12.Lebensmonats des Hundes angefertigt werden. Das
Verfahren entspricht dem der HD - Untersuchung. Die bei der Untersuchung III Pkt. 2-3 angefertigten Röntgenbilder verbleiben im Original bei dem befundenden Röntgen-Tierarzt. Der Hundebesitzer hat die Möglichkeit, auf eigene Kosten bei einem dieser 3 Tierärzte eine Kopie anzufordern. (4) Erbliche Augenkrankheiten - geändert durch Vorstandsbeschluss vom 03.03.2009 Progressive
Retina Atrophie - PRA: ab dem 01.04.2009 müssen nachstehende Retriever, die neu für
die Zucht angekört werden, verpflichtend einen prcd-PRA Gentest vorweisen. Für
alle bereits in der Zucht stehenden Retriever wird ein prcd-PRA Gentest
empfohlen. Es dürfen
prcd-PRA - gengetestete Retriever ausschließlich wie folgt verpaart werden: Katarakt,
wie bisher: alle Retriever, die in der Zucht stehen haben eine Katarakt
Untersuchung vorzuweisen. Die
Untersuchung auf Katarakt muss für jede Größe jährlich durchgeführt
werden, bzw. darf vor Zuchtverwendung die Kataraktuntersuchung nicht älter
als 12 Monate alt sein. Diese Untersuchung darf nur von einem autorisierten
Tierarzt durchgeführt werden, Kontaktadressen dieser Tierärzte in Österreich
und Deutschland weiter unten. Es darf nur mit dem Befund "Katarakt
frei" gezüchtet werden. RD
- Es
gibt bei verschiedenen Hunderassen erbliche Formen. Vom klinischen Bild
ausgehend unterscheidet man 3 Formen: Eine
Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, wenn der gültige Augenuntersuchungsbefund die
Freiheit von PRA, HC und RD ergibt. Liste der autorisierten Augen Tierärzte Österreich
Zur
Liste der autorisierten Augen Tierärzte Deutschland 1.
prcd-PRA genuntersuchte Retriever mit dem Befund Genotyp
PRA/PRA (5)
Zähne Das
Gebiss eines Zuchthundes muss wie folgt beschaffen sein: Für
die Zuchttauglichkeit mit Auflage: Fehlen von maximal 2 Zähnen. Diese Zuchttiere erhalten die Auflage, nur mit einem vollzahnigen
Partner (42 Zähne) zu decken. (6)
Wesenstest für Retriever, gültig
ab 01.01.2005 ! Ab
01.01.2005 ist der „WEST“ für Hündinnen und Rüden zur Zuchtzulassung
Voraussetzung. Der
Nachweis eines bestandenen WEST von frühestens 9 Monaten (Wesenstestordnung)
ist Voraussetzung für eine Zuchtzulassung. Ein nicht bestandener WEST kann nur
durch einen bestandenen, 2. oder max. 3. WEST korrigiert werden. Der WEST wird
vom ACSR durchgeführt und von einem ACSR Leistungsreferenten oder einem Leistungsrichter abgenommen. Die
positive Teilnahme am WEST wird in der Ahnentafel / Leistungsheft vermerkt. Der
WEST entfällt bei positiver Ablegung folgender Prüfungen: Allen
jagdlichen Prüfungen, Rettungshundeprüfung, Fährtenhundeprüfung,
Blindenhundeprüfung Informationen
über Inhalt und Ablauf des „WEST“
in der Wesenstestordnung
(7) Formwertbeurteilung Die
Formwertbeurteilung ist frühestens mit 12 Monaten gültig und wird im Rahmen
der Zuchttauglichkeit bewertet. Mindestnote ist
„sehr gut“. Die Meldung zur Formwertbeurteilung erfolgt auf einem Meldeblatt. Die Formwertbeurteilung erfolgt durch die jeweilige Verbandskörperschaft. Die Formwertbeurteilung kann beliebig wiederholt werden. Es
wird empfohlen, angehende Zuchthunde bereits in der Jugendklasse vorstellig zu
machen (Zuchtwerteinschätzung). Außerdem wird jedem Züchter nahegelegt, sein
Zuchtpotenzial so oft wie möglich – insbesondere Deckrüden – auf den
vielen Zuchtausstellungen zu präsentieren, um die Wertigkeit der eigenen Zucht
zu erhöhen, diese zu präsentieren und die Möglichkeit des
Erfahrungsaustausches mit anderen Züchtern zu nützen. Die
Formwertrichter beurteilen nach FCI - Richtlinien. (8)
Zuchtausschließende Fehler Zur
Zucht nicht zugelassenen Hunde sind solche, die mit zuchtausschließenden
Fehlern, ererbt oder erworben, behaftet sind. Fehler:
Jede Abweichung von den vorgenannten Punkten des Rassestandards ist als Fehler
anzusehen, dessen Bewertung im Verhältnis zum Grad der Abweichung steht. Ausnahmen:
Der
ACSR kann bei reinen Schönheitsfehlern, bez. Abweichungen vom Rassestandard,
die keine a)
Fehlen eines oder beider Hoden im Hodensack (9)
Zuchtzulassung 1.
Original - Ahnentafel Der
Antrag auf erstmalige Zuchtzulassung muss mindestens 4 Wochen vor dem geplanten
Deckakt gestellt 1.
ohne Auflage Hundebesitzer,
deren Hund alle Anforderungen für eine Zuchtzulassung erfüllt, können bei
Vorlage Nach
Erteilung der Zuchtzulassung, werden alle Unterlagen im Original sowie die Sämtliche
Ergebnisse nach §3 Abs. 2, 3, 4, 6, können veröffentlicht werden Nach
Erfüllung aller Zuchtkriterien stellt der ACSR eine Zuchttauglichkeitsurkunde
aus.
(10)
Zuchtverbot Zuchtrüden-
oder Hündinnen die mehrmals Welpen mit Missbildungen oder schweren
Erbkrankheiten hervorbrachten, können nach eingehender Beratung mit Tierärzten
und Zuchtwarten nachträglich Zuchtverbot erhalten. IV.
Zuchtstätte / Zwinger (1)
Zwingernamenschutz Der
Zwingername ist der unverwechselbare Zuname des Hundes. Er muss sich daher von
anderen (2)
Zuchtstätte / Unterkunft Jede
Zuchtstätte muss über eine Unterkunft und einen Auslauf im Freien verfügen.
Unterkunft und Auslauf sind in ihren Dimensionen und Ihrer Ausgestaltung
entsprechend den Bedürfnissen der Retriever und der vorgesehenen Anzahl der
Tiere und Würfe zu konzipieren. Käfig- und Kettenhaltung sind grundsätzlich
verboten. Die
Zwingeranlage muss genügend groß, hell und trocken sein. Sie muss aus einer
Wurfbox, einem Auslauf für Welpen und einer Rückzugsmöglichkeit für die Hündin
besehen. Für die älteren Welpen muss ein Auslauf in einem Garten oder Grünfläche
möglich sein. Empfohlen wird als Zwingeranlage ein Raum, der sich in der
Wohnung des Züchters oder in unmittelbarer Nähe des Hauses befindet. Ist die
Zwingeranlage abseits des Hauses oder außerhalb der Hörweite, sind
dementsprechende elektronische Geräte zu verwenden, die eine Überwachung des
Wurfes jederzeit möglich machen. Es
muss weiterhin ein intensiver Kontakt zu Menschen und Umwelt für Welpen und
Mutterhündin ebenso möglich sein, wie die Rückzugsmöglichkeit zur Ruhe. (3)
Haltung der Zuchthunde Der
Züchter ist verpflichtet, seine Hunde und Welpen in bestem Ernährungszustand
zu halten, gut zu pflegen, ACSR
- Beauftragte
sind berechtigt, dies jederzeit unangemeldet zu überprüfen. V. Deckakt (1)
Deckrüde DECKAKT V.1: Vor dem Deckakt haben sich Deckrüden- und Hündinnenbesitzer vom Vorliegen von ADC anerkannten Ahnentafeln und vom Vorliegen gültiger Zuchtzulassungen der Zuchtpartner zu überzeugen. V.2: Der Deckrüdenbesitzer hat nach dem Deckakt dem Züchter eine Deckbescheinigung (ADC - Formular) und zwei Kopien der Ahnentafel des Deckrüden auszuhändigen. Die Deckbescheinigung ist vom Hündinnenbesitzer innerhalb von 14 Tagen an den Zuchtwart des ACSR zu übersenden. V.3: Die Höhe der Deckgebühr und deren Zahlung ist ausschließlich zwischen Züchter und Deckrüdenbesitzer zu regeln. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird eine schriftliche Vereinbarung gemäß der ZEO des ADC empfohlen. V.4: Ein Nachdecken der Hündin innerhalb
derselben Hitze durch einen anderen Rüden ist nicht zulässig.
Bei
Zuchtzulassungen ohne Auflagen hat der Zuchthündinnenbesitzer freie Wahl unter
den zur Zucht zugelassenen
Rüden. Wurde bei der Zuchtzulassung eine Auflage erteilt, ist der Züchter
verpflichtet, die Auflagen strikt zu beachten. Ausländische Rüden können
unter Einhaltung der ACSR Zuchtrichtlinien verwendet werden. Für
die Einhaltung der Zuchtbestimmungen ist der jeweilige Züchter selbst
verantwortlich. Der
Besitzer des Deckrüden muss auf dessen Gesundheit achten, um möglichst keine
Deckkrankheiten zu übertragen.
(2)
Altersbestimmung Das
Mindestalter für den ersten Deckakt wird für die Hündin auf 18 Monate
festgelegt. Rüden dürfen ab erteilter Zuchttauglichkeit zum Decken verwendet werden. Mit Vollendung des achten
Lebensjahres (z.B. 01.02.2000 bis 31.01.2008) scheiden Hündinnen aus der Zucht aus.
(3)
Deckschein Der Deckscheinvordruck ist rechtzeitig vor dem Deckakt beim ACSR anzufordern. Dieser ist vom Besitzer des Rüden und der Hündin nach erfolgtem Deckakt zu unterschreiben. (4)
Aufgaben des Deckrüdenbesitzers Der
Rüdenbesitzer hat über die Deckakte seines Rüden schriftlich Nachweis zu führen
(Deckbuch/Zuchtbuch). Das Deckbuch kann jederzeit von der/dem Zuchtwart/in bzw.
von der Zuchtkommission
zur Einsicht angefordert werden. Deckrüdenbesitzer und Zuchthündinnenbesitzer (5)
Künstliche Besamung Die
künstliche Besamung ist grundsätzlich möglich.
(6)
Deckentschädigung Über
die Höhe der Deckentschädigung soll vor dem Deckakt Einigung erfolgen. Wird
keine besondere Vereinbarung getroffen, gilt als verbindlich vereinbart, dass dem Deckrüdenbesitzer ein Welpe aus dem betreffenden Wurf zusteht und er in
diesem Falle die erste Wahl hat und den rechtzeitig ausgesuchten Welpen (3-5
Woche) in der 10.Lebenswoche bei sonstigem Verzicht auf die Deckentschädigung
übernehmen muss. Weiters gilt als vereinbart, dass im Falle des Leerbleibens
der Hündin anstelle einer vereinbarten Welpenüberlassung die Bezahlung eines
Deckgeldes treten kann. Es gilt ferner als vereinbart, dass bei nachgewiesener
Nichtaufnahme, nicht aber bei Verwerfen, der Deckrüde für dieselbe Hündin,
desselben Eigentümers ohne erneute Deckgebühr zur Verfügung zu stehen hat. (6) Gesundheit Die
Besitzer beider Hunde haben dafür zu sorgen, dass nur gesunde Hunde zur Deckung
eingesetzt werden. VI. Der Wurf (1)
Die Wurfmeldung Züchter
müssen Würfe innerhalb von 3 Tagen dem ACSR melden. (2)
Wurfabnahme In den ersten drei Tagen muss der Wurf vom Tierarzt oder Zuchtwart auf Auffälligkeiten, Krankheiten und Abnormitäten überprüft werden und die Zahl der Welpen bestätigt werden. Der
gesamte Wurf wird im Beisein der
Mutterhündin und im Beisein des Züchters durch eine/n Wurfabnahmeberechtigte/n
(Zuchtwart) nach der 8. Lebenswoche
abgenommen. Dabei wird ein ausführlicher Wurfabnahmebericht erstellt; der Züchter
erhält ein Exemplar dieses Berichtes ausgehändigt. Die Welpen müssen zum
Zeitpunkt der Wurfabnahme ausreichend entwurmt und durch einen Tierarzt gechipt worden sein. Die
Schutzimpfung ist durch einen internationalen Impfpass - EU Heimtierausweis - zu belegen.
Die Abgabe der Welpen ist
ab der beginnenden (3)
Kaiserschnitt Nach
einem zweiten Kaiserschnitt ist die Hündin von weiterer Zucht auszuschließen. (4)
Wurfplanung Die
Hündin darf nur bei jeder 2.Läufigkeit gedeckt werden, der Mindestabstand muss
jedoch 11 Kalendermonate von Decktag zu Decktag betragen. Ausnahmen laut ZEO des
ADC. Es besteht keine Beschränkung in der Anzahl der aufgezogenen Welpen pro Wurf. Wenn nötig muss die Mutterhündin durch eine Amme, oder durch Flaschenaufzucht unterstützt werden. Auch solcherart aufgezogene Welpen erhalten Papiere. Kein Welpe der zuviel im Wurf ist darf getötet werden, wenn er lebensfähig ist. Ein
Verkauf an den Handel wird mit Ausschluss und Zuchtbuchsperre geahndet!
VII. Aufgaben und Rechte des Zuchtwartes Der
Zuchtwart des ACSR oder eine von ihm bestimmte Person ist berechtigt, jederzeit die
Zuchtstätte sowie die Haltungsbedingungen der Hunde zu kontrollieren. Der
Zuchtwart hat für die Welpen die Abstammungsnachweise auszustellen und diese
sobald als möglich nach erfolgter Wurfabnahme an das Zuchtbuchamt der ADC zu senden. VIII.
Ahnentafeln / Abstammungsnachweise Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise, die vom Zuchtbuchamt der ADC als mit den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet werden. Ahnentafeln der ADC sind deutlich mit dem Emblem der ADC gekennzeichnet. Eigentumswechsel
am Hund sind auf der Ahnentafel mit Namen und Adresse, Ort, Datum und
Unterschrift des Verkäufers zu bestätigen. In
die Ahnentafel der Zuchthündin sind die Wurfdaten und Wurfstärken incl.
Kaiserschnitt einzutragen. Bei
der Ausstellung von Zweitschrift - Ahnentafeln sind diese Daten zu übernehmen. Der
ACSR kann die Vorlage der Ahnentafeln jederzeit verlangen, um Eintragungen zu überprüfen,
zu berichtigen
oder ergänzen zu lassen. Unrichtige oder gefälschte Ahnentafeln sind für ungültig
zu erklären und einzuziehen. Eintragungen
aus den Ahnentafeln der Ahnen können nur bis zur Wurfeintragung der Welpen
durch das Zuchtbuchamt
übernommen werden; nach Wurfeintrag erworbene Titel und Leistungszeichen der Ahnen
werden auch später nicht nachgetragen. Die
Welpen eines Wurfes erhalten Namen mit demselben Anfangsbuchstaben. Der erste
Wurf muss mit A beginnen, dann fortlaufend. Die
Züchter sind verpflichtet, alle Würfe und alle Welpen dem ACSR zur Eintragung zu IX. Zuchtarten Standard,- Kör,-
Elite,- und jagdliche Leistungszucht. X. Änderung der Retrieverzuchtordnung Änderungen
bzw. Ergänzungen dieser Zuchtrichtlinien können jederzeit vom ACSR erarbeitet und beschlossen werden. Nach Genehmigung durch
den ACSR Vorstand und Veröffentlichung treten diese rechtswirksam in Kraft. XI. Gebühren Für die Durchführung der entsprechenden Beurkundungen steht dem ACSR und dem ADC eine Gebühr (Eintragungsgebühr) zu.
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