Inhaltsverzeichnis, herausgegeben vom ACSR   1 - 2004
aktualisiert am 03.03.2009

Die Zuchtordnung wurde im März 2009 bezüglich der Augen geändert.
III Punkt 4 - erbliche Augenerkrankungen
In der Zuchtordnung verwendete Abkürzungen:
ACSR Austrian Connection of Salient Retrievers
ADC Austrian Dog Connection
ED Ellbogendysplasie
OCD Osteochondrosis dissecans 
FCI  Fédération Cynologique Internationale
HD Hüftgelenksdysplasie
JP  Jagdprüfung
ÖKV Österreichischer Kynologenverband
REZ Retriever Zuchtbuch
ZEO Zucht und Eintragungsordnung
WEST Wesenstest 

 

I.     Allgemeines

II.    Züchter/ Zuchtrecht

(1)    Züchter
(2)    Zwingerbuch

III.    Zuchthunde/ Zuchtzulassung

(1)    Allgemeines
(2)    Hüftgelenksdysplasie (HD)
(3)    Ellenbogendysplasie (ED), Schulter (OCD)
(4)    Erbliche Augenkrankheiten (PRA, HC, RD)
(5)    Zähne
(6)    Wesenstest
(7)    Formwertbeurteilung
(8)    Zuchtausschließende Fehler
(9)    Zuchtzulassung
(10)  Zuchtverbot

IV.    Zuchtstätte/ Zwinger

(1)    Zwingernamenschutz
(2)    Zuchtstätte/Unterkunft
(3)    Haltung der Zuchthunde

V.    Deckakt

(1)    Deckrüde
(2)    Altersbestimmung
(3)    Deckschein
(4)    Aufgaben des Deckrüdenbesitzers
(5)    künstliche Besamung
(6)    Deckentschädigung

VI.    Wurf

(1)    Wurfmeldung
(2)    Wurfabnahme
(3)    Kaiserschnitt
(4)    Wurfplanung
(5)    Aufgaben und Rechte des Zuchtwartes

VII.   Zuchtbuch

VIII.  Ahnentafeln / Abstammungsnachweise

IX.   Zuchtarten

X.   Änderung der Retrieverzuchtordnung

I. Allgemeines

Ziel der ACSR Spezialzuchtordnung ist ein wesenssicherer, gesunder, leistungsfähiger Hund, der dem FCI-Standard entspricht. Erbliche Defekte und Krankheiten können somit besser erfasst und korrigiert werden. Zur Zucht werden nur rassereine, eingetragene oder eintragungsberechtigte Retriever zugelassen, die im Besitze eines gültigen  Abstammungsnachweises sind oder von einem anerkannten Dachverband abstammen. Die Zucht unserer Retrieverschläge liegt in den Händen der zuständigen Zuchtwarte. Unsere Retrieverschläge haben genau festgelegte Rassenkennzeichen, die von der FCI vorgegeben sind. Hunde mit zuchtausschließenden Fehlern können nicht zur Zucht eingesetzt werden.

Angestrebt wird daher nicht die bloße Vermehrung von Retrievern, sondern die Erhaltung und Verbesserung der Qualität von Wesen und Gesundheit. Das Wohl der Rassen muss für jeden Züchter von Retrievern stets Priorität haben.

Ein Verkauf an den Handel wird mit Ausschluss und Zuchtbuchsperre geahndet !

Über Ausnahmen von der Zuchtordnung entscheidet der Vorstand des ACSR unter Einbindung eines Zuchtwartes, dies bedarf jedoch zuvor einer schriftlichen Antragstellung.

Die Spezialzuchtordnung tritt mit März 2004 vollinhaltlich in Kraft.

II.   Züchter / Zuchtrecht

1) Züchter/in kann nur sein, wer Mitglied in der ADC ist und das 18. Lebensjahr (unter 18 Jahren ist gesetzlicher Vertreter erforderlich) vollendet hat. Nicht als Mitglied gilt jemand, dessen Aufnahme noch nicht ausdrücklich bestätigt worden ist oder gegen den ein Vereinsverfahren auf Ausschluss oder Streichung im Sinne der Satzung läuft. Als Züchter gilt;  Züchter mit gültig registriertem Zwingernamen, sprich dem Verband der ADC als Züchter gemeldet. Nach dem Verkauf einer belegten Hündin gilt der neue Eigentümer als Züchter. Steht ein Hund in gemeinschaftlichem Besitz mehrerer Personen, so ist dem Zuchtwart von den Besitzern ein Zuchtverantwortlicher für das jeweilige Zuchtvorhaben im Sinne dieser Zuchtordnung schriftlich zu nennen.

Der Züchter ist verpflichtet, durch Erhalt des Zwingernamens die Zuchtrichtlinien zu befolgen und alle bei ihm gezüchteten Hunde beim ADC Zuchtbuchamt eintragen zu lassen.

Dem Züchter wird angeraten, seine Würfe so zu planen, dass die korrekte und betreuende Aufzucht aller Welpen gewährleistet wird.

 2) Zwingerbuch

Es ist ein Zwingerbuch zu führen, in das fortlaufend einzutragen ist

a)       Zu- und Abgänge von Zuchthunden

b)       Name, Zuchtbuchnummer und Wurftag

c)       Decktage

d)       Rüde/Hündin (mit Zuchtbuchnummer, HD-Bewertung...)

e)       Wurftag, Ergebnisse

f)        Abgänge von Welpen durch Verkauf, Exidus, Euthanasie

III.   Zuchthunde / Zuchtzulassung

Voraussetzungen für eine Zulassung zur Zucht für alle Rüden und Hündinnen:

Zuchttauglichkeitsurkunde vom ADC
weitere aktuelle Augenuntersuchungen
weitere Championats- sowie Leistungsurkunden

(1) Allgemeines

Es muss eine vom ACSR - ADC, FCI anerkannte Ahnentafel vorliegen. Die Chip-/ Tätowiernummer des Hundes muss mit der auf der Ahnentafel eingetragenen Chip-/ Tätowiernummer übereinstimmen. Hunde mit zuchtausschließenden Fehlern können nicht zur Zucht eingesetzt werden (siehe Ziffer 10).

(2) Hüftgelenksdysplasie (HD)

Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, wenn das HD-Gutachten

A1 - 2 (HD-0) ”frei”
B1 - 2 (HD-1) ”Grenzfall” Übergangsform entspricht.

Es wird empfohlen, das Zuchttiere mit HD-B an Deckpartner mit HD-A angepaart werden.

Hunde mit mittlerer oder schwerer HD (C, D, E) sind generell von der Zucht ausgeschlossen.

Die offizielle Röntgenaufnahme der Hüftgelenke darf erst nach Vollendung des 12.Lebensmonats des betreffenden Hundes angefertigt werden. Die Ahnentafel ist dem Röntgentierarzt vorzulegen, der diese mit dem HD-Stempel versieht. In allen Röntgenaufnahmen sind der volle Name des Hundes und die Chip-/ Tätowiernummer so einzutragen, dass sie nicht verändert werden können; alternativ kann die Röntgenaufnahme eine Code-Nr. enthalten. Ist der Hund nicht identifizierbar, muss der Röntgentierarzt vor dem Röntgen einen Chip setzen. Die Röntgenaufnahmen müssen auf Verlangen dem Zuchtwart zur Einsicht ausgehändigt werden. Die Röntgenaufnahmen müssen an eine der unten genannten Befundungsstellen zur Überbefundung gesendet werden.

Univ.-Doz.Dr. Ewald Köppel 
Landskrongasse 6
,    8600 Bruck an der Mur

O.Univ.Prof.Dr.med.vet.Tzt. Elisabeth Mayrhofer 
Veterinärmedizinische Universität Wien
, Veterinärplatz 1,  1210 Wien

Dipl.Tzt.Dr.med.vet. Peter Szabados
Geyrstr. 1
6020 Innsbruck


(3) Ellenbogendysplasie (ED)
& Osteochondrosis dissecans - (OCD-Schulter)
Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, wenn das ED & OCD-Gutachten - frei oder Grenzfall ergibt.

Es wird empfohlen, das Zuchttiere mit ED/OCD - Grenzfall an Deckpartnern mit ED/OCD - frei angepaart werden. Die offiziellen Röntgenaufnahmen der Ellenbogen- und Schultergelenke dürfen erst nach Vollendung des 12.Lebensmonats des Hundes angefertigt werden. Das Verfahren entspricht dem der HD - Untersuchung.

Die bei der Untersuchung III Pkt. 2-3 angefertigten Röntgenbilder verbleiben im Original bei dem befundenden Röntgen-Tierarzt. Der Hundebesitzer hat die Möglichkeit, auf eigene Kosten bei einem dieser 3 Tierärzte eine Kopie anzufordern.

(4) Erbliche Augenkrankheiten - geändert durch Vorstandsbeschluss vom 03.03.2009

Progressive Retina Atrophie -  PRA: ab dem 01.04.2009 müssen nachstehende Retriever, die neu für die Zucht angekört werden, verpflichtend einen prcd-PRA Gentest vorweisen. Für alle bereits in der Zucht stehenden Retriever wird ein prcd-PRA Gentest empfohlen.
°  Labrador Retriever, Golden Retriever, Nova Scotia Duck Tolling Retriever, Chesapeake Bay Retriever

Für Flat Coated Retriever und Curly Coated Retriever gibt es noch keinen PRA Gentest deshalb gilt bis bisher eine jährliche PRA Untersuchung -  bzw. darf die Untersuchung bei Deckung nicht älter als 12 Monate sein - im Rahmen der Gesamtaugenuntersuchung inkl. Katarakt.

Es dürfen prcd-PRA - gengetestete Retriever ausschließlich wie folgt verpaart werden:
             Genotyp N/N (frei) mit Genotyp N/N (frei)
             Genotyp N/N (frei) mit Genotyp N/PRA (Träger)

Katarakt, wie bisher: alle Retriever, die in der Zucht stehen haben eine Katarakt Untersuchung vorzuweisen.  Die Untersuchung auf Katarakt muss für jede Größe jährlich durchgeführt werden, bzw. darf vor Zuchtverwendung die Kataraktuntersuchung nicht älter als 12 Monate alt sein. Diese Untersuchung darf nur von einem autorisierten Tierarzt durchgeführt werden, Kontaktadressen dieser Tierärzte in Österreich und Deutschland weiter unten. Es darf nur mit dem Befund "Katarakt frei" gezüchtet werden. 

„Katarakt zweifelhaft“: so ein Hund mit Befund „Katarakt zweifelhaft“ bewertet wird, tritt umgehend eine Zuchtsperre in Kraft. Ein Kontrollbefund ist innerhalb von 6 Monaten von einem anderen autorisierten TA erstellen zu lassen. Dieser Kontrollbefund ist direkt von der Befundungsstelle dem ACSR Zuchtwart zu übermitteln.

Definition Augenkrankheiten:
PRA - progressive Retinaatrophie/absterben von Nervenzellen der Netzhaut
HC 
  -
hereditäre Katarakt/erbliche Linsentrübung, grauer Star
RD   - Retinadysplasie: Die Retinadysplasie ist eine Fehlentwicklung in der Netzhaut. 

Beschreibung:
PRA - Bei der PRA kommt es zu einem fortschreitenden Absterben von Nervenzellen der Netzhaut. Die Erkrankung ist erblich und nicht angeboren, daß heißt die Veränderungen treten oftmals erst in einem Alter von mehreren Jahren auf. Betroffene Tiere leiden anfangs an einer Seheinschränkung in der Dämmerung, später an zunehmender Sehschwäche auch bei Tageslicht. Die Erkrankung ist progressiv und führt zur Erblindung. Leider gibt es keine Therapie gegen die PRA, wodurch es besonders wichtig ist betroffene Tiere von der Zucht auszuschließen.             

HC - Die Katarakt ist besser bekannt unter dem Namen "Grauer Star". Es handelt sich um eine Weißfärbung bzw. Trübung der Augenlinse, die in fortgeschrittenen Fällen zu einer vollständigen Erblindung führt. Bei der Katarakt werden abhängig vom Zeitpunkt des Auftretens, der genauen Lokalisation und der Ursache zahlreiche Unterformen unterschieden.
Eine chirurgische Therapie ist meist möglich und zur Erhaltung des Sehvermögens notwendig.

RD - Es gibt bei verschiedenen Hunderassen erbliche Formen. Vom klinischen Bild ausgehend unterscheidet man 3 Formen: 
1. Netzhautfalten, 
2. Geographische Retinadysplasie mit größeren Flächen abnorm entwickelter Netzhaut, 
3. Totaler Retinadysplasie mit Netzhautablösung. 
Die letzten beiden Formen führen zur Beeinträchtigung des Sehvermögens bzw. Blindheit

Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, wenn der gültige Augenuntersuchungsbefund die Freiheit von  PRA, HC und RD ergibt.

Liste der autorisierten Augen Tierärzte Österreich

Mag. Gerhard Fasching Wels 07242 / 351626
Dr. Adalbert Fellner Ried 07752 / 82400
Dr. Hannes Gressl Klagenfurt K 0643 / 43455
Dr. Karin Holler Leonding 0732 / 672821
Dr. Walter Holzkacker Gresten  07487 / 2882
Dr. Jutta Kernstock Wien W 01 / 8694798
Dr. Uschi König Waidhofen 02842 / 52159
Mag. Günter Maass  Wien W 0676 / 6809655
Mag. Harald Mayr Graz ST 0316 / 273359
Dr. Hannes Meissel Oberalm S 06245 / 85425
Prof. Dr. Barbara Nell Wien W 01 / 250775330
Dr. Christian Pollhammer Weiskirchen ST 03577 / 81200
Dr. Peter Rechberger Linz 0732 / 757252
Dr. Hubert Spadiut Graz ST 0316 / 281881
Prof. Dr. Ingo Walde Wien W 01 / 25077533

Zur Liste der autorisierten Augen Tierärzte Deutschland

Nicht zur Zucht zugelassen sind:

1. prcd-PRA genuntersuchte Retriever mit dem Befund Genotyp PRA/PRA 
2. Hunde mit dem klinischen Befund nicht frei, zweifelhaft oder vorläufig nicht frei.
3. direkte Nachkommen (F1-Generation) von an PRA erkrankten Hunden
    (
außer es liegt ein Gentest vor mit der Auswertung Genotyp clear N/N (frei) oder 
     Genotyp carrier N/Träger
)
4. bekannte PRA - Träger

(5) Zähne

Das Gebiss eines Zuchthundes muss wie folgt beschaffen sein: komplette Schere, keine Zange (ein Zangengebiss liegt nur dann vor, wenn alle Zähne Zange stehen) und vollständiges Gebiss.

Für die Zuchttauglichkeit mit Auflage: Fehlen von maximal 2 Zähnen.  Diese Zuchttiere erhalten die Auflage, nur mit einem vollzahnigen Partner (42 Zähne) zu decken. Bei Fehlen von nur einem P3 oder P4 eines Zuchtpartners muss ebenfalls vollzahnig gedeckt werden.

(6) Wesenstest für Retriever, gültig ab 01.01.2005 !

Ab 01.01.2005 ist der „WEST“ für Hündinnen und Rüden zur Zuchtzulassung Voraussetzung.

Der Nachweis eines bestandenen WEST von frühestens 9 Monaten (Wesenstestordnung) ist Voraussetzung für eine Zuchtzulassung. Ein nicht bestandener WEST kann nur durch einen bestandenen, 2. oder max. 3. WEST korrigiert werden. Der WEST wird vom ACSR durchgeführt und von einem ACSR Leistungsreferenten oder einem Leistungsrichter abgenommen. 
Ausschreibungen erfolgen in der Verbandszeitung und im Internet www.acsr.at unter News - Ausbildung. Bei Anmeldung zu einem zuvor nicht bestandener West ist dem ACSR der vorgehende Westbericht anzuzeigen. 

Die positive Teilnahme am WEST wird in der Ahnentafel / Leistungsheft vermerkt.

Der WEST entfällt bei positiver Ablegung folgender Prüfungen:

Allen jagdlichen Prüfungen, Rettungshundeprüfung, Fährtenhundeprüfung, Blindenhundeprüfung
sowie vergleichbare ausländische Prüfungen.

Informationen über Inhalt und Ablauf des „WEST“ in der Wesenstestordnung

(7) Formwertbeurteilung

Die Formwertbeurteilung ist frühestens mit 12 Monaten gültig und wird im Rahmen der Zuchttauglichkeit bewertet. Mindestnote ist „sehr gut“.

Die Meldung zur Formwertbeurteilung erfolgt auf einem Meldeblatt. Die Formwertbeurteilung erfolgt durch die jeweilige Verbandskörperschaft. Die Formwertbeurteilung kann beliebig wiederholt werden.

Es wird empfohlen, angehende Zuchthunde bereits in der Jugendklasse vorstellig zu machen (Zuchtwerteinschätzung). Außerdem wird jedem Züchter nahegelegt, sein Zuchtpotenzial so oft wie möglich – insbesondere Deckrüden – auf den vielen Zuchtausstellungen zu präsentieren, um die Wertigkeit der eigenen Zucht zu erhöhen, diese zu präsentieren und die Möglichkeit des Erfahrungsaustausches mit anderen Züchtern zu nützen.

Die Formwertrichter beurteilen nach FCI - Richtlinien.

 (8) Zuchtausschließende Fehler

Zur Zucht nicht zugelassenen Hunde sind solche, die mit zuchtausschließenden Fehlern, ererbt oder erworben, behaftet sind.

Fehler: Jede Abweichung von den vorgenannten Punkten des Rassestandards ist als Fehler anzusehen, dessen Bewertung im Verhältnis zum Grad der Abweichung steht.

Ausnahmen: Der ACSR kann bei reinen Schönheitsfehlern, bez. Abweichungen vom Rassestandard, die keine Gesundheitsprobleme verursachen und nicht die Leistungsfähigkeit beeinflussen, Zuchterlaubnis gewähren, wenn das Tier sonst makellos ist und sich durch ein besonderes Wesen auszeichnet, bzw. durch seine Abstammung eine Blutauffrischung zu erwarten ist. Diese Ausnahmen können notwendig sein. Genfehler ohne Einfluss auf Gesundheit und Leistungsfähigkeit sind 
z. B: geringe Zahn – und Gebissfehler, leichte Über- oder Untergröße. Tatsächlich wird Fall für Fall einzeln durch den ACSR unter Einbindung eines Zuchtwartes entschieden. 

Unter anderem schließen folgende Fehler eine Zuchtzulassung aus:

a) Fehlen eines oder beider Hoden im Hodensack
b) Entropium
c) Ektropium
d) vererblicher Grauer Star (HC)
e) fortschreitender Netzhautschwund (GPRA und CPRA)
f) Zahnfehler: Stellungsanomalien, die mit einer Verkürzung des Ober- (Vorbiss) oder Unterkiefers
(Rückbiss) einhergehen.
g) und andere erbliche Krankheiten

 (9) Zuchtzulassung

1. Original - Ahnentafel
2. Bescheinigung über positiv abgelegten Wesenstest oder anderer anerkannter Prüfungen.
3. Formwertbeurteilung
4. HD-Gutachten
5. ED-Gutachten
6. OCD-Gutachten
7. Augenuntersuchungsbefund (nicht älter als 12 Monate vor Deckung)

Der Antrag auf erstmalige Zuchtzulassung muss mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Deckakt gestellt werden. Die Zuchtzulassung wird nach Vorliegen aller Einzelergebnisse vom ACSR ausgesprochen. Der ACSR ist berechtigt, Zuchtzulassungen zu erteilen:

1. ohne Auflage
2. mit Auflage  

Hundebesitzer, deren Hund alle Anforderungen für eine Zuchtzulassung erfüllt, können bei Vorlage oben genannter Unterlagen in Form von jeweils 2 Kopien eine Zuchtzulassungsurkunde beim ACSR beantragen.

Nach Erteilung der Zuchtzulassung, werden alle Unterlagen im Original sowie die Zuchtzulassungsbescheinigung per Nachnahme an den Besitzer – auf dessen Kosten - gesandt. Die Zulassung wird erst nach Eingang beim Züchter rechtskräftig. Erteilte Zuchtzulassungen können durch das Präsidium des ACSR bei Verstößen der Zuchtordnung  vorübergehend oder für immer, auch in Verbindung mit Auflagen, eingezogen werden.

Sämtliche Ergebnisse nach §3 Abs. 2, 3, 4, 6, können veröffentlicht werden.

Nach Erfüllung aller Zuchtkriterien stellt der ACSR eine Zuchttauglichkeitsurkunde aus. 

(10) Zuchtverbot

Zuchtrüden- oder Hündinnen die mehrmals Welpen mit Missbildungen oder schweren Erbkrankheiten hervorbrachten, können nach eingehender Beratung mit Tierärzten und Zuchtwarten nachträglich Zuchtverbot erhalten.

IV.   Zuchtstätte / Zwinger

(1) Zwingernamenschutz

Der Zwingername ist der unverwechselbare Zuname des Hundes. Er muss sich daher von anderen bereits geschützten Namen deutlich unterscheiden. Für den Zwingernahmenschutz sind Formulare erhältlich. Diese sind beim ACSR einzureichen und werden von der ADC genehmigt und ausgestellt.

(2) Zuchtstätte / Unterkunft

Jede Zuchtstätte muss über eine Unterkunft und einen Auslauf im Freien verfügen. Unterkunft und Auslauf sind in ihren Dimensionen und Ihrer Ausgestaltung entsprechend den Bedürfnissen der Retriever und der vorgesehenen Anzahl der Tiere und Würfe zu konzipieren. Käfig- und Kettenhaltung sind grundsätzlich verboten.

Die Zwingeranlage muss genügend groß, hell und trocken sein. Sie muss aus einer Wurfbox, einem Auslauf für Welpen und einer Rückzugsmöglichkeit für die Hündin besehen. Für die älteren Welpen muss ein Auslauf in einem Garten oder Grünfläche möglich sein. Empfohlen wird als Zwingeranlage ein Raum, der sich in der Wohnung des Züchters oder in unmittelbarer Nähe des Hauses befindet. Ist die Zwingeranlage abseits des Hauses oder außerhalb der Hörweite, sind dementsprechende elektronische Geräte zu verwenden, die eine Überwachung des Wurfes jederzeit möglich machen.

Es muss weiterhin ein intensiver Kontakt zu Menschen und Umwelt für Welpen und Mutterhündin ebenso möglich sein, wie die Rückzugsmöglichkeit zur Ruhe.

(3) Haltung der Zuchthunde

Der Züchter ist verpflichtet, seine Hunde und Welpen in bestem Ernährungszustand zu halten, gut zu pflegen, artgerecht und hygienisch unterzubringen und verhaltensgerechte Aufzuchtbedingungen mit menschlichem Kontakt zu schaffen. 
Es gilt das Tierschutzgesetz in seiner jeweiliges aktualisierten Fassung.

ACSR - Beauftragte sind berechtigt, dies jederzeit unangemeldet zu überprüfen.

 

V. Deckakt

(1) Deckrüde

DECKAKT

V.1: Vor dem Deckakt haben sich Deckrüden- und Hündinnenbesitzer vom Vorliegen von ADC anerkannten Ahnentafeln und vom Vorliegen gültiger Zuchtzulassungen der Zuchtpartner zu überzeugen.

V.2: Der Deckrüdenbesitzer hat nach dem Deckakt dem Züchter eine Deckbescheinigung (ADC - Formular) und zwei Kopien der Ahnentafel des Deckrüden auszuhändigen. Die Deckbescheinigung ist vom Hündinnenbesitzer innerhalb von 14 Tagen an den Zuchtwart des ACSR zu übersenden.

V.3: Die Höhe der Deckgebühr und deren Zahlung ist ausschließlich zwischen Züchter und Deckrüdenbesitzer zu regeln. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird eine schriftliche Vereinbarung gemäß der ZEO des ADC empfohlen.

V.4: Ein Nachdecken der Hündin innerhalb derselben Hitze durch einen anderen Rüden ist nicht zulässig.

V.5: Die Deckbescheinigung (ADC - Formular) ist nach dem erfolgten Deckakt mit folgenden Unterlagen vom Züchter im Original an den Zuchtwart zu übermitteln

• Deckbescheinigung im Original mit Original-Unterschriften des Rüden- und des
  Hündinnen-Besitzers
• 2 Kopien der Ahnentafel des Rüden
• 1 Kopie der Zuchtzulassung des Rüden
• 1 Kopie des Befundes der aktuellen Augenuntersuchung des Rüden
   (nicht älter als 12
   Monate)
• Kopien aller Prüfungszeugnisse und Championats-Urkunden des Rüden sofern diese nicht
  auf der Zuchtzulassung vermerkt sind
• Original-Ahnentafel der Hündin
• 2 Kopien der Ahnentafel der Hündin
• 1 Kopie der Zuchtzulassung der Hündin
• Kopien aller Prüfungszeugnisse und Championats - Urkunden der Hündin sofern diese
   nicht auf der Zuchtzulassung vermerkt sind
• 1 Kopie des Befundes der aktuellen Augenuntersuchung der Hündin
   (nicht älter als 12 Monate)
  

• Zuchtstättenkarte (Zwingerkarte) im Original

• nur bei ausländischen Deckrüden gilt zusätzlich: je eine Kopie aller Gesundheitsergebnisse, Zeugnisse von Prüfungen und ggf. Championatsurkunde

Bei Zuchtzulassungen ohne Auflagen hat der Zuchthündinnenbesitzer freie Wahl unter den zur Zucht zugelassenen Rüden. Wurde bei der Zuchtzulassung eine Auflage erteilt, ist der Züchter verpflichtet, die Auflagen strikt zu beachten. Ausländische Rüden können unter Einhaltung der ACSR Zuchtrichtlinien verwendet werden.

Für die Einhaltung der Zuchtbestimmungen ist der jeweilige Züchter selbst verantwortlich.

Der Besitzer des Deckrüden muss auf dessen Gesundheit achten, um möglichst keine Deckkrankheiten  zu übertragen.

 (2) Altersbestimmung

Das Mindestalter für den ersten Deckakt wird für die Hündin auf 18 Monate festgelegt.

Rüden dürfen ab erteilter Zuchttauglichkeit zum Decken verwendet werden. 

Mit Vollendung des achten Lebensjahres (z.B. 01.02.2000 bis 31.01.2008) scheiden Hündinnen aus der Zucht aus.
Maßgebend ist das Alter am Decktag.

(3) Deckschein

Der Deckscheinvordruck ist rechtzeitig vor dem Deckakt beim ACSR anzufordern. Dieser ist vom Besitzer des Rüden und der Hündin nach erfolgtem Deckakt zu unterschreiben.

(4) Aufgaben des Deckrüdenbesitzers

Der Rüdenbesitzer hat über die Deckakte seines Rüden schriftlich Nachweis zu führen (Deckbuch/Zuchtbuch). Das Deckbuch kann jederzeit von der/dem Zuchtwart/in bzw. von der Zuchtkommission zur Einsicht angefordert werden. Deckrüdenbesitzer und Zuchthündinnenbesitzer müssen sich vor dem Deckakt vom Vorliegen einer gültigen Zuchtzulassung und Augenuntersuchung überzeugen, sowie eventuelle Zuchtauflagen beachten. Über Unregelmäßigkeiten muss der/die Zuchtwart/in unterrichtet werden, ggf. darf sogar die Deckung nicht durchgeführt werden. Bei Einsatz von ausländischen Rüden haftet der Zuchthündinnenbesitzer neben dem Deckrüdenbesitzer, falls es trotz unvollständiger oder unwahrer Angaben zu einer Deckung kommt.

(5) Künstliche Besamung

Die künstliche Besamung ist grundsätzlich möglich.

Inzestzucht (Verpaarungen von Verwandten ersten Grades) ist nicht zulässig.

(6) Deckentschädigung

Über die Höhe der Deckentschädigung soll vor dem Deckakt Einigung erfolgen. Wird keine besondere Vereinbarung getroffen, gilt als verbindlich vereinbart, dass dem Deckrüdenbesitzer ein Welpe aus dem betreffenden Wurf zusteht und er in diesem Falle die erste Wahl hat und den rechtzeitig ausgesuchten Welpen (3-5 Woche) in der 10.Lebenswoche bei sonstigem Verzicht auf die Deckentschädigung übernehmen muss. Weiters gilt als vereinbart, dass im Falle des Leerbleibens der Hündin anstelle einer vereinbarten Welpenüberlassung die Bezahlung eines Deckgeldes treten kann. Es gilt ferner als vereinbart, dass bei nachgewiesener Nichtaufnahme, nicht aber bei Verwerfen, der Deckrüde für dieselbe Hündin, desselben Eigentümers ohne erneute Deckgebühr zur Verfügung zu stehen hat. Ebenso wird empfohlen, bei einer Welpenzahl unter drei den Deckrüden ohne erneute Deckgebühr zur Verfügung zu stellen.

(6) Gesundheit

Die Besitzer beider Hunde haben dafür zu sorgen, dass nur gesunde Hunde zur Deckung eingesetzt werden.
Um eine Ansteckungsgefahr auszuschließen wird ein Abstrich vor der Deckung empfohlen.

VI. Der Wurf

(1) Die Wurfmeldung

Züchter müssen Würfe innerhalb von 3 Tagen dem ACSR melden.

(2) Wurfabnahme

In den ersten drei Tagen muss der Wurf vom Tierarzt oder Zuchtwart auf Auffälligkeiten, Krankheiten und Abnormitäten überprüft werden und die Zahl der Welpen bestätigt werden.

Der gesamte Wurf wird im Beisein der Mutterhündin und im Beisein des Züchters durch eine/n Wurfabnahmeberechtigte/n (Zuchtwart) nach der 8. Lebenswoche abgenommen. Dabei wird ein ausführlicher Wurfabnahmebericht erstellt; der Züchter erhält ein Exemplar dieses Berichtes ausgehändigt. Die Welpen müssen zum Zeitpunkt der Wurfabnahme ausreichend entwurmt und durch einen Tierarzt gechipt worden sein. Die Schutzimpfung ist durch einen internationalen Impfpass - EU Heimtierausweis - zu belegen. Die Abgabe der Welpen ist ab der beginnenden 
9. Lebenswoche nur nach erfolgter Wurfabnahme erlaubt.

(3) Kaiserschnitt

Nach einem zweiten Kaiserschnitt ist die Hündin von weiterer Zucht auszuschließen.

(4) Wurfplanung

Die Hündin darf nur bei jeder 2.Läufigkeit gedeckt werden, der Mindestabstand muss jedoch 11 Kalendermonate von Decktag zu Decktag betragen. Ausnahmen laut ZEO des ADC.

Es besteht keine Beschränkung in der Anzahl der aufgezogenen Welpen pro Wurf. Wenn nötig muss die Mutterhündin durch eine Amme, oder durch Flaschenaufzucht unterstützt werden. Auch solcherart aufgezogene Welpen erhalten Papiere. Kein Welpe der zuviel im Wurf ist darf getötet werden, wenn er lebensfähig ist.

Ein Verkauf an den Handel wird mit Ausschluss und Zuchtbuchsperre geahndet!

 

VII. Aufgaben und Rechte des Zuchtwartes

Der Zuchtwart des ACSR oder eine von ihm bestimmte Person ist berechtigt, jederzeit die Zuchtstätte sowie die Haltungsbedingungen der Hunde zu kontrollieren. Der Zuchtwart hat für die Welpen die Abstammungsnachweise auszustellen und diese sobald als möglich nach erfolgter Wurfabnahme an das Zuchtbuchamt der ADC zu senden.

 

VIII.  Ahnentafeln / Abstammungsnachweise

Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise, die vom Zuchtbuchamt der ADC als mit den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet werden. Ahnentafeln der ADC sind deutlich mit dem Emblem der ADC gekennzeichnet.

Eigentumswechsel am Hund sind auf der Ahnentafel mit Namen und Adresse, Ort, Datum und Unterschrift des Verkäufers zu bestätigen.

In die Ahnentafel der Zuchthündin sind die Wurfdaten und Wurfstärken incl. Kaiserschnitt einzutragen.

Bei der Ausstellung von Zweitschrift - Ahnentafeln sind diese Daten zu übernehmen.

Der ACSR kann die Vorlage der Ahnentafeln jederzeit verlangen, um Eintragungen zu überprüfen, zu berichtigen oder ergänzen zu lassen. Unrichtige oder gefälschte Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären und einzuziehen.

Eintragungen aus den Ahnentafeln der Ahnen können nur bis zur Wurfeintragung der Welpen durch das Zuchtbuchamt übernommen werden; nach Wurfeintrag erworbene Titel und Leistungszeichen der Ahnen werden auch später nicht nachgetragen.

Die Welpen eines Wurfes erhalten Namen mit demselben Anfangsbuchstaben. Der erste Wurf muss mit A beginnen, dann fortlaufend.

Die Züchter sind verpflichtet, alle Würfe und alle Welpen dem ACSR zur Eintragung zu
melden. Auch Würfe, bei denen die Zuchtzulassung nicht vorlag oder die nicht zulässig waren, werden in das ADC Zuchtbuch eingetragen, jedoch mit einem entsprechenden Vermerk.

IX. Zuchtarten

Standard,- Kör,- Elite,- und jagdliche Leistungszucht. 
Die Ahnentafeln werden als solche in die ZEO eingetragen.

X. Änderung der Retrieverzuchtordnung

Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Zuchtrichtlinien können jederzeit vom ACSR erarbeitet und beschlossen werden. Nach Genehmigung durch den ACSR Vorstand und Veröffentlichung treten diese rechtswirksam in Kraft.  

XI. Gebühren

Für die Durchführung der entsprechenden Beurkundungen steht dem ACSR und dem ADC eine Gebühr (Eintragungsgebühr) zu.

Der Vorstand    
1. Generalsekretär   acsr@gmx.at  
2. Generalsekretär Stellvertreter    acsr@gmx.at
3. Erster Sekretär (Schriftführer)    acsr@liwest.at  
4. Sekretär  Stellvertreter   ba.mair@salk.at  
5. Finanzreferent        amy-joy@aon.at  
6. Finanzreferent Stellvertreter  labi2@aon.at  


Tel: +43 7717 7589  oder 
+43 676 530 1413


Zum Lesen der Zuchtordnung brauchen Sie Acrobat Reader




Auszug der  aus der Spezialzuchtordnung des ACSR

Voraussetzungen für eine Zulassung zur Zucht für alle Rüden und Hündinnen:

III.   Zuchthunde / Zuchtzulassung
Voraussetzungen für eine Zulassung zur Zucht für alle Rüden und Hündinnen:

6) Wesenstest für Retriever,
gültig ab 01.01.2005!
Ab 01.01.2005 ist der “WEST” für Hündinnen und Rüden zur Zuchtzulassung Voraussetzung.
Der Nachweis eines bestandenen WEST´s von frühestens 9 Monaten (Wesenstestordnung) ist Voraussetzung für eine Zuchtzulassung. Ein nicht bestandener WEST kann nur durch einen bestandenen, 2. oder max. 3. WEST korrigiert werden. Der WEST wird vom ACSR durchgeführt und von einem Leistungsrichter abgenommen.  Ausschreibungen erfolgen in der Verbandszeitung und auf der ACSR Homepage. Bei Anmeldung zu einem zuvor nicht bestandener WEST ist dem ACSR der vorgehende Westbericht anzuzeigen. Die positive Teilnahme am WEST wird in der Ahnentafel / Leistungsheft vermerkt. Der WEST entfällt bei positiver Ablegung folgender Prüfungen:
Allen jagdlichen Prüfungen, Rettungshundeprüfung, Fährtenhundeprüfung, Blindenhundepfrüfung sowie vergleichbare ausländische Prüfungen.

Informationen über Inhalt und Ablauf des  “WEST” in der Wesenstestordnung.


I.) Zweck des WEST

Der Retriever soll ein idealer Familienhund und ein vorzüglicher jagdlicher Apporteur sein, der allen erdenklichen Alltagssituationen sicher gewachsen ist. Seine Freundlichkeit und Sicherheit im Umgang mit Menschen sind unverzichtbare Rassemerkmale. Da es als erwiesen gilt, dass sich psychische Anlagen ebenso vererben wie physische, kommt der wesensmäßigen Selektion des Zuchthundes eine besondere Bedeutung zu. Dem Verhalten des Hundes (ererbtes und erworbenes ) ist beim Züchten die gleiche Bedeutung beizumessen, wie der Haarfarbe, der Kopfform, dem Gangwerk oder anderen wichtigen Kriterien. Um den Wesensstandard des Retrievers zu gewährleisten, ist eine dementsprechende Überprüfung des Junghundes erforderlich. Dies geschieht im ACSR durch den WEST (Schweizer Muster). Der Test deckt sich im Wesentlichen mit den Empfehlungen im "Leitfaden für Wesensrichter" von Prof. Dr. Dr. h.c. Eugen Seiferle, unter Berücksichtigung der besonderen rassetypischen Veranlagung des Retrievers.  

II.) Veranstaltung des Wesenstests

a.) Der WEST wird vom ACSR durchgeführt. Die Termine für den WEST werden rechtzeitig im Verbandsjournal veröffentlicht. Anmeldungen bezüglich WEST sollten rechtzeitig getätigt werden, da die Teilnehmerzahl pro Testgruppe begrenzt ist.

b.) Die Meldung ist durch den Eigentümer oder Führer des betreffenden Hundes einzureichen.

c.) Eigentümer und Führer unterwerfen sich mit Abgabe der Meldung den Bestimmungen der jeweils gültigen Durchführungsordnung.

e.) Der Hund sollte geschlechtsreif sein und muss mindestens das Alter von 9 Monate erreicht haben.

f. ) Der Hund sollte von der Person geführt werden, zu der die engste Bindung besteht. Die Vorstellung des Hundes durch mehrere Bezugspersonen ist nicht sinnvoll, da dies den Ablauf der Prüfung erschwert.

g.) Vor Testbeginn muss der Eigentümer / Führer dem Sonderleiter Original - Ahnentafel und Impfpass (vorgeschriebenen rechtzeitigen und noch wirksamen Impfung) aushändigen. Der Hundeführer hat für die zweifelsfreie Identifizierung des Hundes selbst Sorge zu tragen. Geschieht dies nicht, besteht unter Verfall des Nenngeldes kein Anspruch auf Prüfung des betreffenden Hundes.

h.) Zu einem Wesenstest dürfen je Prüfung und Richter nicht mehr als zehn Hunde vorgestellt werden.

i.) Züchter, Ausbilder bzw. Personen, die einem Hund vertraut sind, sollten bei dessen Prüfung nicht als Helfer fungieren.

j.) Das Testgelände soll allen Hunden unbekannt sein.

III.) Durchführung des Wesenstests

1. Der Hundeführer hat nur vor Beginn des WEST die Möglichkeit, die Nennung seines Hundes zurückzuziehen, jedoch unter Verfall des Nenngeldes.

2. Der Richter ist verpflichtet, Bedenken bezüglich der Teilnahme eines Hundes am WEST (z.B. kurzfristiger Besitzerwechsel...) dem Hundeführer vor dem WEST mitzuteilen.

3. Es liegt im Ermessen des Richters, einen Hund in jeder Phase des WEST´s zurückzustellen:

a. wenn sich ein bis dahin als sicher gezeigter Hund nicht auf den Rücken legen lässt

b. wenn sich ein Hund - während des WEST´s – verletzt (der Test kann jederzeit wiederholt werden)

4. Ein nicht bestandener WEST kann wiederholt werden. a. Zur Revidierung des 1. Urteils muss der Hund an einem weiteren West teilnehmen, der sowohl als auch von denselben Richtern durchgeführt werden kann. b. Ein Zurückziehen des Hundes durch den Hundeführer / Besitzers ist jedoch nur einmal erlaubt.

5. Ein bestandener West kann nicht wiederholt werden.

6. Der Wesensrichter kann den Test abbrechen, wenn der Hund eine oder mehrere der Eigenschaften, die zum Nichtbestehen führen, stark ausgeprägt zeigt, und wenn eine Fortsetzung des Tests eine unverantwortliche Belastung für den Hund darstellt. Der Test gilt dann als nicht bestanden.

Prüfungsvorgang:

1) Befragung der Hundeführer bezüglich der Hunde

2) Spaziergang nach anfänglicher Aufforderung ohne weitere Kommandos

3) Der Hund soll zu Menschengruppen heran -, durch - und herum geführt werden können

4) Der Hundeführer legt den Hund möglichst sanft auf den Rücken, notfalls kann dies auch der Richter durchführen.

5) Spiel mit dem Hundeführer

a) ohne Gegenstand
b) der Führer wirft einen Ball, Stock o.ä. ohne Kommando
c) der Richter kann ebenfalls Gegenstände werfen

Der Hund soll sich interessiert am Geschehen beteiligen und Freude am apportieren zeigen.

6) Spiel mit Fremdpersonen; dabei darf immer nur eine einzelne fremde Person und ohne Gegenstand  mit dem Hund spielen. Sowohl weibliche, als auch männlich Personen sollten dem Hund vertraut sein und sich von diesen Personen dabei auch anfassen lassen.

7) Ein Kreis wird mit den Hundeführern und Hunden gebildet, dann wird er langsam geschlossen. Der Kreis wird ein zweites Mal gebildet, jedoch diesmal schneller geschlossen (dabei rennen, springen, in die Hände klatschen, belohnen oder dem Hund drohen ist zu unterlassen) der Kreis sollte aus 5 - 10 Personen bestehen.

8) Eine Strecke mit je 3 - 5 optischen und 3 - 5 akustischen Reizen wird mit dem Hund abgegangen, wobei die Entfernung der einzelnen Gegenstände mind. 25 m betragen muss.

9) Um die Schussfestigkeit (Fehlzündung eines Autos, Reifenplatzer, Kinderpistolen usw.) zu überprüfen wird aus einer Entfernung von ca. 30 Meter ein Schuss mit dem Schreckschusskaliber 9mm durchgeführt. Alle anderen Kaliber, sowie Schrot, sind untersagt.

10) Der Hund wird ans Wasser herangeführt. Dabei soll er bereitwillig ins Wasser gehen (mit oder ohne Dummy).

IV.) WEST – Bestimmungen

1. Die Reihenfolge der einzelnen Testsituationen entspricht dem von Prof. Seiferle erarbeiteten "Leitfaden für Wesensrichter".

2. Der zu prüfende Hund muss alle auf dem Beurteilungsbogen aufgeführten Teile des Tests absolvieren.

3. Ergänzende Testsituationen können vom Wesensrichter bei Bedarf eingefügt werden.

4. Der Hund besteht den Wesenstest nicht, wenn Misstrauen oder Schärfe (Ausnahme: Chesapeake Bay Retriever – vorzüglicher Wächter) sehr ausgeprägtem Maße vorhanden sind.

Der Hund besteht den Test nicht, wenn eine der folgenden Eigenschaften in ausgeprägtem Maße oder drei dieser Eigenschaften mehr oder weniger vorhanden sind: Unsicherheit, Ängstlichkeit, Scheue, Schreckhaftigkeit, Nervosität, angstbedingte Schärfe, Schussscheue, Wasserverweigerung oder kein Apportiertrieb ersichtlich ist.

5. Ebenso gilt der Test als nicht bestanden, wenn der Hundeführer den Test abbricht.

V.) Eintragung und Berichterstattung

1. Der Wesensrichter trägt seine Beurteilung bezüglich des Verhaltens des Hundes während des Tests in den Beurteilungsbogen ein. Das Urteil wird dem Hundeführer erläutert.

2. Das positive Prüfungsergebnis ist vom Richter unter Angabe von Ort und Datum in die Original - Ahnentafel einzutragen.

VI.) Ordnungsvorschriften

1. Der ACSR trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Wesenstests.

2. Alle am WEST teilnehmenden Personen müssen den Anordnungen des Richters Folge leisten.

3. Grundsätzlich werden Rüden vor Hündinnen geprüft.

4. Hunde, die nicht geprüft werden, sind in gebührendem Abstand zum Gelände zu halten, um die ordnungsgemäße Durchführung des Tests nicht zu behindern.

5. Es ist einen Richter nicht gestattet, Hunde aus seiner eigener Nachzucht zu prüfen, ebenso Hunde eines Familienangehörigen oder eines von ihm ausgebildeten Hundes.

5a. Befangenheitsklausel:

Der Wesensrichter darf die Durchführung eines WEST´s für einen einzelnen Hund ablehnen, wenn sich für den Wesensrichter, der Person des Führers bzw. des Eigentümers oder aus seinen Kenntnissen über den Hund heraus wichtige Gründe ergeben, sich für befangen zu halten.

6. Ein Richter darf auf einer von ihm geleiteten Prüfung keinen Hund führen.

7. Falls das festgesetzte Nenngeld für einen Hund nicht bis zum Nennungsschluss beim ACSR eingegangen ist, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Zulassung zum WEST.

8. Das Nenngeld für gemeldete, aber nicht erschienene bzw. nicht geprüfte Hunde wird nicht zurückgezahlt.

9. Vom WEST kann nach Ermessen des Wesensrichters, unter Verlust des Nenngeldes, ein Hund ausgeschlossen werden, wenn:

a) bei der Nennung wissentlich falsche Angaben gemacht wurden,

b) der Hund bei Aufruf nicht anwesend ist,

c) der Hundeführer sich nicht an die Anweisungen des Wesensrichters und Sonderleiters hält.

10. Nicht geprüft werden:

a) Hunde, die jünger sind als 9 Monate,

b) läufige Hündinnen,

c) kranke oder verletzte Hunde,

d) Hunde, deren Verhalten durch Medikamente (z.B. Reisetabletten) beeinträchtigt sein könnte. Ebenfalls sollten Hunde, die am selben Tage bzw. Wochenende auf einer Arbeitsprüfung oder Begleithundeprüfung geführt wurden, nicht geprüft werden.

Literaturempfehlungen:

Vererbung beim Hund / Inge Hansen
Genetik der Hundezucht / Malcolm B. Willis

 

                                                                                                                                  ACSR Jänner 2004


Zum Lesen der Wesenstestordnung benötigen Sie Acrobat Reader